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§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen der RSN
und seinen Geschäftspartnern für Angebote, Leistungen und Lieferungen. Sie
werden bei Erteilung des ersten Auftrages nach Bekanntmachung mit dem
Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann,
wenn ihre Gültigkeit nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Es gelten
ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen; etwaige abweichende Bedingungen
und Vereinbarungen sind ausgeschlossen, wenn die RSN
nicht ausdrücklich deren Geltung schriftlich bestätigt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden un uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsgegenstand
- Angebote, in jedweder Form, sind immer freibleibend und
unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, wenn diese in angemessener
Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Geschäftspartners
vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.
- Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgeblich für
Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung.
- Angegebene Leistungen in Prospekten, Abbildungen,
Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung
dar, sondern kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand. Die RSN behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen
und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck
nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus
herleiten kann.
- Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu ttreffen oder mündliche Zusicherungn zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
Es gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise
frei ab Elsdorf-Westermühlen inklusive einfacher Verpackung; zuzüglich Fracht,
Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender
Umsatzsteuer.
§ 4 Zahlungen
- Zahlungen sind gemäß dem Auftragsschreiben zu leisten.
Die RSN behält sich vor zwingend nur gegen Vorkasse zu liefern.
- Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Angebote für Photovoltaik, Wechselrichter und Zubehör sind nur eine Woche verbindlich.
- In Fällen, in denen der Geschäftspartner ganz oder
teilweise in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen
Vergleichs- und Insolvenzverfahrens besteht, hat die RSN
das Recht, die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen zu fordern und
für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkassen zu verlangen. Soweit
nicht anderes vereinbart, ist der gesetzliche Verzugszins gemäß des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen.
§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme
- Lieferfristen erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Die
Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder dem
Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
- Im Falle einer Nichteinhaltung der Lieferfrist seitens
der RSN, hat der Geschäftspartner
eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem
Geschäftspartner ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung oder
sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere auch, aber nicht alleine wegen
entgangenen Gewinns, sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es
sei denn die Nichteinhaltung der Lieferfrist basiert auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der RSN.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist für Lieferung
oder Leistung auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei
anderen Unternehmen oder der RSN oder
dem Eintritt unvorhersehbarer, von der RSN
nicht zu vertretenden Ereignissen zurückzuführen, so wird die Frist angemessen
verlängert. Wenn die durch die Ereignisse verursachte Behinderung länger als 3
Monate andauert, sind der Geschäftspartner und die RSN
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dabei keiner Vertragspartei zu.
- Der Gefahrenübergang tritt grundsätzlich ein, sobald die
Ware abgesandt wird oder dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft
mitgeteilt wird. Die Verpackung der Ware erfolgt mit bester Sorgfalt. Auf
Wunsch und Kosten des Geschäftspartners wird die Sendung zusätzlich versichert.
- Wenn der Versand durch vom Geschäftspartner zu
vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der
Verzögerung auf den Geschäftspartner über; auf Wunsch und Kosten des
Geschäftspartners bewirkt die RSN
aber eine vom Geschäftspartner verlangte Versicherung.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Geschäftspartner entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind nach Absprache mit dem Kunden
zulässig.
§ 6 Plantechnische Empfehlungen
- Soweit die RSN
plantechnische Empfehlungen für den Aufbau und/oder die Installation der Ware
abgibt, handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die nach bestem Wissen als
Hilfestellung für den Geschäftspartner erfolgen.
- Diese Empfehlungen begründen keine vertragliche
Verpflichtung der RSN. Der
Geschäftspartner kann aber Planungsleistungen der RSN
über einen extra zu schließenden Vertrag in Anspruch nehmen.
- Die Zuhilfenahme der Empfehlungen gemäß Ziffer 1 durch
den Geschäftspartner geschieht auf Risiko des Geschäftspartners und ist von
jeglicher Haftung durch die RSN
ausgeschlossen.
§ 7 Gewährleistung
- Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte
Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. Mängelrügen sind unter Angabe
der Bestelldaten zu erheben. Offene Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach
Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner die Rüge in frist- und
formgerechter Anzeige, gilt die Ware als
genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres
Zugangs bei der RSN an. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der RSN durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung;
schlägt die Gewährleistung auf diese Weise fehl, ist der Geschäftspartner zur
Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt berechtigt.
- Jegliche Gewährleistung ist im Falle unsachgemäßer
Handhabung der gelieferten Ware ausgeschlossen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers bei
Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im
Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die
gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofernd erKunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweis eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; die gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend eetwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet an Gefahrenübergang.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung
sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehenden
Forderungen im Eigentum der RSN (Vorbehaltsware).
- Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware
gelten die §§ 947, 948 BGB, mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil an der
neuen Sache Vorbehaltseigentum der RSN
wird.
- Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus dem
Weiterverkauf entstehenden Forderungen gehen an die RSN
über. Der Geschäftspartner ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen in
seinem Namen einzuziehen.
- Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der
Geschäftspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die RSN unverzüglich benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners,
insbesondere Zahlungsverzug, kann die RSN
die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen oder Abtretung
des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen.
- Wird die Vorbehaltsware oder die daraus vom
Geschäftspartner hergestellten Waren, vom Geschäftspartner weiterveräußert oder
bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des
Geschäftspartners an seinen Vertragspartner bis zur Höhe des
Kaufpreisanspruches der RSN auf die RSN über.
§ 9 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunden anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für beide Teile ist der Geschäftssitz,
Gerichtsstand ist Rendsburg.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt dann - soweit
gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich möglichst
nahekommende als vereinbart.
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