AGB´s
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen der RSN und seinen Geschäftspartnern für Angebote, Leistungen und Lieferungen. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages nach Bekanntmachung mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn ihre Gültigkeit nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen; etwaige abweichende Bedingungen und Vereinbarungen sind ausgeschlossen, wenn die RSN nicht ausdrücklich deren Geltung schriftlich bestätigt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden un uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.


§ 2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsgegenstand
  1. Angebote, in jedweder Form, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.
  2. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung.
  3. Angegebene Leistungen in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, sondern kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand. Die RSN behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.
  4. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu ttreffen oder mündliche Zusicherungn zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
Es gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise frei ab Elsdorf-Westermühlen inklusive einfacher Verpackung; zuzüglich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.
 
§ 4 Zahlungen 
  1. Zahlungen sind gemäß dem Auftragsschreiben zu leisten. Die RSN behält sich vor zwingend nur gegen Vorkasse zu liefern.
  2. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Angebote für Photovoltaik, Wechselrichter und Zubehör sind nur eine Woche verbindlich.
  3. In Fällen, in denen der Geschäftspartner ganz oder teilweise in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- und Insolvenzverfahrens besteht, hat die RSN das Recht, die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkassen zu verlangen. Soweit nicht anderes vereinbart, ist der gesetzliche Verzugszins gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen.
§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme
  1. Lieferfristen erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  2. Im Falle einer Nichteinhaltung der Lieferfrist seitens der RSN, hat der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Geschäftspartner ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere auch, aber nicht alleine wegen entgangenen Gewinns, sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn die Nichteinhaltung der Lieferfrist basiert auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der RSN.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist für Lieferung oder Leistung auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei anderen Unternehmen oder der RSN oder dem Eintritt unvorhersehbarer, von der RSN nicht zu vertretenden Ereignissen zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Wenn die durch die Ereignisse verursachte Behinderung länger als 3 Monate andauert, sind der Geschäftspartner und die RSN berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dabei keiner Vertragspartei zu.
  4. Der Gefahrenübergang tritt grundsätzlich ein, sobald die Ware abgesandt wird oder dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Die Verpackung der Ware erfolgt mit bester Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners wird die Sendung zusätzlich versichert.
  5. Wenn der Versand durch vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Geschäftspartner über; auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners bewirkt die RSN aber eine vom Geschäftspartner verlangte Versicherung.
  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Geschäftspartner entgegenzunehmen.
  7. Teillieferungen sind nach Absprache mit dem Kunden zulässig.
§ 6 Plantechnische Empfehlungen
  1. Soweit die RSN plantechnische Empfehlungen für den Aufbau und/oder die Installation der Ware abgibt, handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die nach bestem Wissen als Hilfestellung für den Geschäftspartner erfolgen.
  2. Diese Empfehlungen begründen keine vertragliche Verpflichtung der RSN. Der Geschäftspartner kann aber Planungsleistungen der RSN über einen extra zu schließenden Vertrag in Anspruch nehmen.
  3. Die Zuhilfenahme der Empfehlungen gemäß Ziffer 1 durch den Geschäftspartner geschieht auf Risiko des Geschäftspartners und ist von jeglicher Haftung durch die RSN ausgeschlossen.
§ 7 Gewährleistung
  1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. Mängelrügen sind unter Angabe der Bestelldaten zu erheben. Offene Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner die Rüge in frist- und formgerechter Anzeige,  gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei der RSN an. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der RSN durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt die Gewährleistung auf diese Weise fehl, ist der Geschäftspartner zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt berechtigt.
  3. Jegliche Gewährleistung ist im Falle unsachgemäßer Handhabung der gelieferten Ware ausgeschlossen.
  4. Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§  478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofernd erKunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweis eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; die gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend eetwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet an Gefahrenübergang.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehenden Forderungen im Eigentum  der RSN (Vorbehaltsware).
  2. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten die §§ 947, 948 BGB, mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil an der neuen Sache Vorbehaltseigentum der RSN wird.
  3. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gehen an die RSN über. Der Geschäftspartner ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen in seinem Namen einzuziehen.
  4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Geschäftspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die RSN unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die RSN die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen oder Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen.
  6. Wird die Vorbehaltsware oder die daraus vom Geschäftspartner hergestellten Waren, vom Geschäftspartner weiterveräußert oder bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Geschäftspartners an seinen Vertragspartner bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches der RSN auf die RSN über.
§ 9 Gesamthaftung
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunden anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


§ 11 Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Geschäftssitz, Gerichtsstand ist Rendsburg.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Sonstige Bestimmungen 
Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt dann - soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.